Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Wir verkaufen und liefern zu nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Verkäufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Preise

Die Preise verstehen sich ohne Verbindlichkeit, in Euro, ab Werk. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestellungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

3. Lieferungsmöglichkeiten

Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmög- lichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebs-stilllegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, daß wir Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.

4. Verpackung

Die von uns gelieferten Waren werden ihrer Art nach sachgemäß ver- packt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung mit Palette. Verpackungen und Paletten werden nicht zurückgenommen.

5. Versand

Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Dies gilt auch bei Übernahme von Franco-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen: „Mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht für Bruchschäden haftbar.

6. Transportversicherung

Kann auf Wunsch unter Berechnung von 2,5 % des Rechnungsbetrages, zuzüglich ungefährer Fracht, zu Lasten des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, so möge der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bahnamtlich bestätigen lassen. Bei Versand mittels LKW ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigungen genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für eine etwaige Entschädigung sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.

7. Muster, Farbe, Stärke und Gewichte

Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz ein-heitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich.

8. Beanstandungen

Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.

9. Zahlung

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar. Bei Vorauszahlung oder Zahlung bei Verladung gewähren wir 2% Skonto. Bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum vergüten wir 2 %, nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung mit Dreimonatsakzept hat der Käufer die Diskontspesen zu tragen (spesenfreies Akzept). Wir behalten uns vor, Vorauszahlung in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Rückgabe der Wechsel vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung der Forderungen bleibt uns vorbehalten.Verpackungs-und Zufuhrkosten sind nicht skontierfähig. Für Lohnarbeit und Aktionsware wird kein Skonto gewährt.

10. Eigentumsvorbehalt

  • a) Der Käufer erkennt ausdrücklich an, daß der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
  • b) Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständiger Einlösung bestehen.
  • c) Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne daß der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
  • d) Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon im voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.
  • e) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
  • f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

12. Anderslautende Bedingungen

Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Verkaufsreprä-sentanten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Brück. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, sowie für das gerichtliche Mahnverfahren ist Belzig.